Achtung: Versicherungsansprüche rechtzeitig geltend machen

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Wenn ein Versicherungsfall eintritt, muss daran gedacht werden diesen rechtzeitig an die Versicherung zu melden. In § 12 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist eine Frist von drei Jahren für die Verjährung von Versicherungsansprüchen geregelt. Einer allgemeinen Regelung entsprechend beginnt die Verjährung mit jenem Zeitpunkt, an welchem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können. Man sollte also nach einem Schadensfall möglichst bald die Versicherung darüber informieren. Ab diesem Zeitpunkt, wenn die Versicherung also Bescheid weiß, tritt die sogenannte Hemmung der Verjährung ein. Das bedeutet die dreijährige Frist läuft vorerst nicht weiter. Erst wenn die Versicherung einen darüber informiert, dass sie den Anspruch nicht anerkennt, beginnt die Frist weiterzulaufen.

Eingeschränkt wird diese Regelung durch die strenge Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG: Wenn einem die Versicherung mitteilt, dass sie den Anspruch nicht anerkennt, muss binnen eines Jahres geklagt werden. Die Versicherung muss dabei jedoch ausdrücklich auf diese einjährige Klagsfrist hinweisen, andernfalls kann sie sich nicht wirksam auf die einjährige Frist berufen. Die Fristen des § 12 VersVG gelten für sämtliche Versicherungsverträge und können zulasten des Versicherungsnehmers nicht verkürzt werden.

Zusammenfassend sollte man also, wenn man glaubt einen Anspruch gegen eine Versicherung zu haben, die Versicherung unverzüglich darüber informieren, und wenn diese den Anspruch ablehnt, ebenso rasch abklären, ob eine Klagsführung Sinn macht.

 

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