Die unbefugte Gewerbeausübung, also die Ausübung eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, zieht eine Vielzahl an Rechtsfolgen nach sich:
Zum einen droht eine Verwaltungsstrafe für denjenigen, der ohne Gewerbeberechtigung ein entsprechendes Gewerbe ausübt oder aber seine Gewerbeberechtigung überschreitet. Der Höhe nach beläuft sich eine solche Verwaltungsstrafen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 auf bis zu € 3.600,00.
Auch der Auftraggeber, der von jemanden eine Tätigkeit vornehmen lässt, von dem er weiß, oder hätte wissen müssen, dass sich diese Person dadurch der unbefugten Gewerbeausübung schuldig macht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese ist nach § 367 Z 54 GewO mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Des Weiteren kann der Verfall von Waren, Eintrittskarten, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach dem genannten § 366 Abs. 1 Z 1 GewO im Zusammenhang stehen.
Problematisch ist auch der mangelnde Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung, die für eine gewerbliche Tätigkeit abgeschlossen wurde, bietet nur im Umfang der Gewerbeberechtigung Deckung. Ein Überschreiten der Gewerbeberechtigung führt im Schadensfall zur Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung.
Auch zivilrechtlich droht dem Gewerbetreibenden, der keine entsprechende Gewerbeberechtigung aufweisen kann, eine strenge Haftung. Nach § 1299 ABGB trifft ihn derselbe Haftungsmaßstab wie einen entsprechend befugten Gewerbetreibenden (so genannte „Sachverständigenhaftung“). Er kann sich also keinesfalls darauf berufen, von dem Gewerbe, das er unbefugt ausübt, nichts zu verstehen.