Gewährleistung und Garantie – oft synonym verwendet, aber dennoch etwas ganz anderes!

Brautleute hinter einem orangen auto mit einem schaden

DIE BEGRIFFE „GEWÄHRLEISTUNG“ UND „GARANTIE“ WERDEN IM TÄGLICHEN SPRACHGEBRAUCH OFT VERWECHSELT ODER ALS SYNONYME VERWENDET. SOWOHL AUS DER SICHT DER GEWÄHRLEISTUNGS- ODER GARANTIEPFLICHTIGEN  ALS AUCH AUS DER SICHT DER BERECHTIGTEN IST DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN BEIDEN BEGRIFFEN WESENTLICH.

GEWÄHRLEISTUNG

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und gegenüber Konsumenten nur sehr eingeschränkt abzuändern.

Unter dem Begriff „Gewährleistung“ wird das Recht des Käufers verstanden, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei ist. Der Käufer soll für den vereinbarten Kaufpreis auch den bedungenen Gegenstand erhalten. Die Frist zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre. Es ist darauf zu achten, dass der Mangel zumindest im Ansatz bei der Übergabe vorhanden war.

Aus prozesstaktischen Gründen ist es zu empfehlen, dass der Gewährleistungsanspruch möglichst kurzfristig nach Bekanntwerden des Mangels geltend gemacht werden sollte. Dies einerseits, um Beweisprobleme möglichst gering zu halten, und andererseits, weil während der ersten sechs Monate nach der Übergabe eines Gegenstandes eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers gilt, das heißt, es wird während der ersten sechs Monate vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden war. Der Verkäufer muss im Falle der Geltendmachung innerhalb der ersten sechs Monate das Gegenteil beweisen.

Im Verhältnis von Unternehmer zu Unternehmer kann der Gewährleistungsanspruch modifiziert und auch eingeschränkt werden. Sollten sie daher als Unternehmer Produkte an einen anderen Unternehmer verkaufen und die Gewährleistung einschränken und modifizieren wollen bzw. ein bestimmtes Prozedere im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung festlegen wollen, so müsste dies vertraglich vereinbart werden.

GARANTIE

Im Gegensatz zur Gewährleistung wird unter einer Garantie zum Beispiel verstanden, dass das gelieferte Produkt während der gesamten Garantiefrist funktionsfähig ist; meistens werden jedoch Verschleißteile von diesem Garantieanspruch ausgenommen. Es wird daher nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes  – wie bei der Gewährleistung –  sondern auf die gesamte Garantiefrist abgestellt.

Bei der Garantie handelt es sich (in der Regel) um eine freiwillige Leistung des Herstellers, daher wird der Inhalt des Garantievertrages stets auch gesondert geregelt, sodass sich die Verpflichtungen des Herstellers ausschließlich aus der Garantievereinbarung ergeben.

Aus der Sicht des Unternehmers wäre daher genau darzulegen, wie weit die Garantieansprüche gewährt werden sollen. Für den Erwerber eines Produktes ist wesentlich, welche Ansprüche ihm zustehen. Eine Klärung kann daher nur auf Basis des bestehenden Garantievertrages erfolgen. Unternehmen ist wiederum zu raten, die Garantie derart einschränkend zu formulieren, dass die Durchsetzung der Garantieansprüche nicht zu wirtschaftlichen Problemen führt.

Im Falle der Gewährung einer Garantie wäre auch anzuraten, den Ablauf der Garantieabwicklung zu regeln, beispielsweise innerhalb welcher Fristen die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ob bestimmte Garantieformulare zu verwenden sind oder, ob der Garantieanspruch zum Beispiel von der Mitteilung der Installation bzw. des Kaufs eines Produktes abhängig ist.

Die genaue vertragliche Regelung dieser wechselseitigen Rechte und Pflichten ersparen sowohl dem Hersteller als auch dem Käufer nicht unbeträchtliche Probleme und Prozessrisiken.

Achten Sie daher stets darauf, welche Rechte Sie zugestehen bzw. erhalten.

Die TELOS Law Group empfiehlt: Da Garantie auf einer vertraglichen Zusage beruht, ist ihr Umfang oft nicht ganz klar. Kann das Ziel auch über Gewährleistungsansprüche erreicht werden, sollte man sich unter Umständen eher auf diese stützen. Dafür gehen Garantiezusagen oft wesentlich weiter, als die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Dann ist es zweckmäßig sich auf diese zu stützen.

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