Besonderheiten beim Schadenersatz im Arbeitsverhältnis

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Wer bei jemandem anderen rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht, ist im Normalfall gesetzlich dazu verpflichtet, dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Fügt hingegen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder einem Dritten bei Erbringung seiner Dienstleistungen einen Schaden zu, so kommen spezielle Rechtsvorschriften zur Anwendung – diese finden sich im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG). Eine Besonderheit des DHG stellt die Möglichkeit des Richters dar, die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers herabzusetzen bzw. diese unter bestimmten Voraussetzungen sogar gänzlich zu erlassen.

Wie weit die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers herabgesetzt werden kann, hängt insbesondere vom Grad des Verschuldens ab. Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich, das heißt wissentlich und gewollt, herbeigeführt, so haftet er in vollem Umfang – der Richter kann die Ersatzpflicht nicht mäßigen. Wurde der Schaden lediglich fahrlässig herbeigeführt, so ist hinsichtlich des möglichen Umfangs der richterlichen Mäßigung zu unterscheiden, ob grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit oder eine entschuldbare Fehlleistung des Arbeitnehmers vorliegt. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Verschuldensgrad ist, desto weiter kann die Ersatzpflicht gemäßigt werden. Für entschuldbare Fehlleistungen haftet der Arbeitnehmer nicht.

Neben dem Grad des Verschuldens ist bei der Ausübung des Mäßigungsrechts auch auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung, auf die Ausbildung des Arbeitnehmers, auf das Entgelt und auf die Wahrscheinlichkeit, dass bei der konkreten Tätigkeit Schäden verursacht werden, abzustellen.

Zu beachten ist, dass Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die auf einem minderen Verschuldensgrad beruhen, innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen, andernfalls sie erlöschen.

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