Nicht nur der unmittelbare Verkauf von Alkohol an Jugendliche, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben ist verboten. Auch der mittelbare Verkauf, kann zu Strafen führen. Doch was ist „mittelbarer Verkauf“ von Alkohol an Jugendliche?
Ein Gastwirt schenkte in seinem Lokal erwachsenen Personen Alkohol aus, den diese dann an zu junge Jugendliche weitergaben. Der VWGH kam zu dem Schluss, dass der Gastwirt dadurch gegen § 114 GewO 1994 verstoßen habe. Unter „Ausschank“ i.S.d. § 114 GewO sei nämlich jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abstellt, dass die Getränke an Ort und Stelle genossen werden; davon inbegriffen sei auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken durch sogenannte „Mittelsmänner“, in den Betriebsräumlichkeiten.
Gastwirte werden gut daran beraten sein in Zukunft nicht nur Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen den „direkten“ Aussschank an Jugendliche, sondern auch den „indirekten“ verhindern.