Achtung: Falle im Kinderbetreuungsgeldgesetz:
In vielen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wird auf den Hauptwohnsitz einer Person Bezug genommen. Laut dem Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen dort, wo er sich in der Absicht niedergelassen hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben. Der jeweilige Hauptwohnsitz ist grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach dessen Begründung bei der Meldebehörde anzumelden. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 726,00 und im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 2.180,00. Konsequenzen aus einer unrichtigen oder nicht erfolgten Meldung des Hauptwohnsitzes können sich aber auch in anderer Form ergeben. Beispielsweise existieren im Bereich der Immobilienertragsteuer Hauptwohnsitzbefreiungen.
Ist man in diesem Fall an seinem Hauptwohnsitz nicht gemeldet, hat dies keine Auswirkungen – außer die verwaltungsstrafrechtlichen – sofern man beweisen kann, den Hauptwohnsitz tatsächlich dort zu haben (z.B. durch Zeugenaussagen etc.).
Auch für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist der Hauptwohnsitz von wesentlicher Bedeutung. Der Elternteil, welcher Kinderbetreuungsgelt beziehen möchte, muss denselben Hauptwohnsitz haben wie das Kind. Im Fall des Kinderbetreuungsgeldes gilt als Hauptwohnsitz nur der Ort, an dem man auch gemeldet ist. Sind also der Elternteil und das Kind nicht am selben Wohnsitz gemeldet, ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld gesetzlich ausgeschlossen. Bereits 2012 hat eine Mutter vor dem Obersten Gerichtshof (das österreichische Höchstgericht in Zivilrechtssachen) ein Verfahren gegen die zuständige Gebietskrankenkasse geführt, konnte jedoch keinen Erfolg erzielen, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur bei der hauptwohnsitzlichen Meldung an derselben Adresse besteht. An der Rechtslage hat sich seitdem nichts geändert, womit nach wie vor darauf geachtet werden muss, dass Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beantragen, an derselben Adresse gemeldet sind wie das Kind.
Die dargelegte Rechtslage hat zur Folge, dass eine kleine Unachtsamkeit (vergessene Ummeldung) zu einem Verlust des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld führen kann.
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Ein Kommentar zu „Kinderbetreuungsgeld und Hauptwohnsitz“