Zeuge im Zivilprozess – muss ich kommen?

Auto nach Unfall mit zerstörtem Kofferraum

Die Einvernahme von Zeugen ist eines der zentralen Beweismittel in der österreichischen Zivilprozessordnung und in den meisten Gerichtsverfahren notwendig. In der Regel wird die Einvernahme eines Zeugen von einer der Streitparteien beantragt. Das Gericht lädt diesen Zeugen dann schriftlich zu einem Verhandlungstermin oder trägt den Parteien auf, ihn stellig zu machen.

Immer wieder äußern Zeugen, die vor Gericht einvernommen werden sollen, im Vorfeld den Wunsch, ihre Zeugenaussage nicht persönlich abzugeben, sondern etwa einen Bekannten oder ihren Rechtsanwalt zu Gericht zu schicken, um die Aussage zu machen. Gelegentlich wird auch vorgeschlagen, überhaupt eine schriftliche Zeugenaussage abzugeben. Dies ist im österreichischen Zivilprozessrecht nicht möglich. Zeugenaussagen haben im Rahmen eines Zivilprozesses (wie auch in den meisten anderen Verfahrensarten) grundsätzlich persönlich und mündlich durch den Zeugen selbst zu erfolgen. Eine schriftliche „Zeugenaussage“, in der der zu vernehmende Zeuge eine Stellungnahme zum in Frage stehenden Sachverhalt abgibt, kann zwar als Urkunde vorgelegt werden und unterliegt dann der richterlichen Beweiswürdigung. Sie ersetzt jedoch niemals die mündliche Zeugeneinvernahme. Das österreichische Zivilprozessrecht, das von den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit geprägt ist, verlangt, dass das Gericht sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit eines einvernommenen Zeugen machen kann. Entscheidend ist damit nicht nur was der Zeuge sagt, sondern auch in welchem Zusammenhang und wie er es schildert. Darüber hinaus tauchen im Rahmen einer mündlichen Zeugeneinvernahme oft Fragen auf, die bei einer schriftlichen Stellungnahme nie berücksichtigt würden. Dies zuletzt, da neben dem Gericht auch die Streitparteien bzw. deren Rechtsanwälte Fragen an die Zeugen richten können.

Sich bei einer Zeugenaussage vertreten zu lassen oder eine schriftliche Zeugenaussage abzugeben, kann also niemals die persönliche Zeugenaussage ersetzen. Zu beachten ist letztlich, dass ein Zeuge, der unentschuldigt von einer Gerichtsverhandlung, zu der er geladen wurde, fernbleibt, mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) durch das Gericht rechnen muss. Auch kann der unentschuldigt abwesende Zeuge verpflichtet werden, alle durch sein Ausbleiben verursachten Kosten (etwa Prozesskosten der Tagsatzung in der er vernommen werde hätten sollen) zu ersetzen. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen (durch die Polizei) anzuordnen.

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