Angenommen, eine Frau ruft aufgrund extremen Schwindels, Übelkeit und Herzrasen die Rettung, da sie sich nicht Imstande fühlt, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen oder selbst zu einem Arzt bzw. ins Krankenhaus zu fahren. Beim Eintreffen des Rettungswagens hat sie sich jedoch soweit erholt, dass weder eine Behandlung durch die Sanitäter, noch ein Transport ins Krankenhaus notwendig ist. Froh über den sich bessernden Gesundheitszustand kommt erst einige Zeit später der Schock. Nämlich in dem Moment, in dem die Rechnung für den Rettungseinsatz übermittelt wird.
Diese Situation ist schon lange kein Einzelfall mehr, weswegen sie von uns zum Anlass genommen wurde, die rechtlichen Grundlagen für die Übernahme der Kosten von Rettungseinsätzen hier festzuhalten.
Zu Beginn ist auszuführen, dass von der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich der notwendige Transport zu einem Arzt oder ins Krankenhaus erfasst ist. Die Krankenkasse muss daher auch nicht für Rettungseinsätze aufkommen, bei denen die erkrankte Person vor Ort behandelt und danach nicht ins Krankenhaus befördert wird.
Wer jetzt jedoch meint, es würde ausreichen, in einem solchen Fall einfach mit der Rettung ins Krankenhaus zu fahren, um so der Zahlung der Kosten für den Rettungseinsatz zu entgehen, irrt. Der Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstätte muss auch medizinisch notwendig sein. Dies muss auch durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
Lässt man sich daher ohne medizinischen Grund ins Spital befördern und stellt der Arzt vor Ort fest, dass kein Notfall oder gar keine Erkrankung gegeben ist, sind die Kosten selbst zu tragen.
In Wien ist das Verrechnen der Kosten für den Rettungseinsatz durch das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) gedeckt. Dementsprechend sind die Kosten der Person zu verrechnen, für die ein öffentlicher Rettungsdienst in Anspruch genommen wird. Dies auch dann, wenn der der Transport wegen dem Verhalten oder der Änderung des Zustandes unterbleibt oder von vornherein kein Notfall gegeben war.
In diese Verpflichtung, die Kosten für den Rettungseinsatz zu bezahlen, tritt die Krankenkasse nur dann ein, wenn man ihr gegenüber einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat. Da, wie oben ausgeführt, lediglich der medizinisch notwendige Transport in die nächstgelegene Behandlungsstätte vom gesetzlichen Versicherungsschutz umfasst ist, muss man die Kosten für ein „sinnloses“ Ausfahren der Rettung, auch wenn dieses zum Zeitpunkt des Wählens des Notrufes für die betroffene Person nicht erkennbar ist, selbst bezahlen.