Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Elternteilen

eine frau die ein kleines kind mit einem weißen shirt tragt

Das Kinderbetreuungsgeld stellt für Eltern oft einen wesentlichen Teil des Familieneinkommens dar. Da heutzutage die Kindererziehung nicht nur Aufgabe der Mutter ist, sondern sich auch Väter immer mehr einbringen und oft die Möglichkeit in Anspruch nehmen, eine gewisse Zeit lang bei ihrem Kind zu Hause zu bleiben, stellt sich vermehrt die Frage, wem das Kinderbetreuungsgeld zusteht. Bei zusammenlebenden Elternteilen sind die Auswirkungen, die die Beantwortung dieser Frage nach sich zieht, eher gering. Zu interessanten Konstellationen kann es jedoch bei getrennt lebenden Elternteilen kommen.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind im § 2 KBGG geregelt. Demnach ist bei getrennt lebenden Elternteilen Voraussetzung, dass der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld beantragt, obsorgeberechtigt ist und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt. Außerdem müssen auch die restlichen Voraussetzungen, wie unter anderem der Bezug von Familienbeihilfe, gegeben sein. Es ist jedenfalls eine gleichlautende Hauptwohnsitzmeldung des Kindes und des Elternteils, der Kinderbetreuungsgeld beantragt hat, notwendig.

Wenn ein Kind unehelich zur Welt kommt, obliegt die Obsorge dem Gesetz nach der Mutter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vor dem Standesamt eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge zu treffen. In diesem Fall ist auch eine Wohnadresse des Kindes anzugeben.

Angenommen, das Kind wird anfangs primär von seiner Mutter betraut und hat auch den Wohnsitz an der Adresse der Mutter, zieht dann jedoch zum getrennt lebenden Vater, der darauf folgend auch Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist in diesem Fall jedenfalls notwendig, dass der Hauptwohnsitz des Kinds abgeändert wird, weil ansonsten kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Nicht zwingend notwendig ist hingegen die Berichtigung des Wohnsitzes, wie er in der Obsorgevereinbarung angeführt ist. Sind die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erfüllt, steht dieses ab Umzug des Kindes dem Vater zu.

Ein Argument gegen den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den Vater wäre in einem so gelagerten Fall, dass der Wohnsitz des Kindes festgelegt wurde und es aufgrund der sich davon unterscheidenden Wohnadresse des Vaters nicht möglich ist, dass dieser das Kinderbetreuungsgeld bezieht.

Dieser Argumentation zu folgen würde jedoch zu dem absurden Ergebnis führen, dass weder der Mutter noch dem Vater nach Umzug des Kindes Kinderbetreuungsgeld zusteht, weil die Mutter ja die Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt, da sie nicht mehr mit dem Kind in der gleichen Wohnung lebt. Oder aber, das Kinderbetreuungsgeld würde weiter von der Mutter bezogen werden, obwohl nicht mehr alle Voraussetzungen gegeben sind. Auch wenn die Mutter, die von Anfang an Kinderbetreuungsgeld bezieht mit ihrem Kind umzieht, wurde dies ohne Abänderung des Wohnsitzes vor Gericht, den Verlust des Kinderbetreuungsgeldes bedeuten. All diese Konstellationen können nicht gewollt sein.

Zusammengefasst ist es daher nicht notwendig, dass eine gerichtliche oder behördliche Abänderung des Wohnsitzes eines Kindes, der in einer Obsorgevereinbarung vor dem Standesamt festgelegt wurde, vorgenommen wird, damit der andere Elternteil mit einem anderen Wohnsitz das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Selbstverständlich müssen jedoch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erfüllt sein.

Man muss hier jedoch beachten, dass die oben stehenden Ausführen sich lediglich auf den Fall beziehen, wenn die Eltern des Kindes nie zusammen gewohnt haben. Dies muss von einer Situation unterschieden werden, bei der die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet waren oder in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.

Weitere Beiträge zum Kinderbetreuungsgeld:

Kinderbetreuungsgeld und Hauptwohnsitz

Ein Kommentar zu „Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Elternteilen

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s