Lange Gerichtsverfahren: Das Verfahren vor dem EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer

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Immer wieder kommt es vor, dass sich gerichtliche Verfahren in die Länge ziehen und mitunter Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Um dem entgegenzuwirken, gibt es eine Reihe von rechtlichen Instrumenten – diese finden sich sowohl in nationalen Rechtsvorschriften als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK hat nämlich jede Person das Recht auf ein faires Verfahren. Hierzu zählt auch das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer. Dauert ein Verfahren unangemessen lange, so besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu erheben. Stellt der EGMR eine vom Staat zu vertretende überlange Verfahrensdauer fest, so kann er auch eine allfällige Entschädigung zusprechen.

Bei der Individualbeschwerde ist ganz allgemein zu beachten, dass diese erst nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Tag der letzten endgültigen Entscheidung zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, kommt es laut Rechtsprechung des EGMR stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Nichtsdestotrotz legte der EGMR in seiner Rechtsprechung bestimmte Kriterien fest, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Verfahren unangemessen lange dauerte. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden während des Verfahrens. Insbesondere im Strafverfahren kommt dem Verhalten der Behörde eine große Bedeutung zu, während im Zivilprozess oftmals das Verhalten der Parteien maßgeblich ist, weil es primär in der Sphäre der Parteien liegt, ein Verfahren voranzutreiben.

Zusammengefasst gibt es keine absolute Grenze bzw. Dauer, ab der ein Verfahren als überlange einzustufen ist, sondern ist dieser Beurteilung ein bewegliches System bestehend aus den oben genannten Faktoren zugrunde zu legen. In der Folge soll ein kurzer Überblick über ausgewählte Verfahren gegeben werden, bei denen der EGMR eine überlange Verfahrensdauer jeweils bejahte oder verneinte:

Als angemessen lange erachtete der EGMR beispielsweise eine viereinhalb Jahre dauernde Voruntersuchung. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass zwar das Verhalten der Ermittlungsbehörden nicht frei von Kritik sei, der Fall allerdings komplex war, sodass Verzögerungen verständlich seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu den Verzögerungen in der Voruntersuchung wesentlich beigetragen. Auch ein komplexes Strafverfahren, das fünf Jahre und fünf Monate dauerte, sah der EGMR als angemessen an. Als überlange beurteilte der EGMR mehrere komplexe Strafverfahren wegen Wirtschaftskriminalität, die jeweils acht, neun oder sogar elf Jahre in Anspruch nahmen. Hieran ändere auch die Komplexität der Fälle nichts. Als überlange und daher unangemessen stufte der Gerichtshof weiters ein Zivilverfahren betreffend eine Werklohnzahlung, das fünf Jahre dauerte, ein.

 

2 Kommentare zu „Lange Gerichtsverfahren: Das Verfahren vor dem EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer

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