Stalking: 15 SMS pro Monat können beharrliche Verfolgung darstellen!

Eine Frau die auf einem Stein sitzt und in ihr Smartphone schaut

 

Was ist Stalking?

Gerade nach Trennungen kann es vereinzelt vorkommen, dass man vom Ex-Partner gestalkt wird. Unter Stalking versteht man die wiederholte beharrliche Verfolgung einer Person – hierunter fallen beispielsweise die Verfolgung, wiederholte unerwünschte Telefonanrufe oder Nachrichten sowie unerwünschte Geschenke. Bereits 2006 trat in Österreich eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft, durch die der Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung (Stalking) geschaffen wurde.

Welche rechtlichen Schritte kann ich setzen?

Da Stalking einen strafrechtlichen Tatbestand darstellt (§ 107a StGB), kann eine Strafanzeige gemacht werden. Außerdem sind auch zivilrechtliche Maßnahmen, wie die Beantragung Einstweiliger Verfügungen, möglich. Im Fall einer Einstweiligen Verfügung trägt das Gericht dem Verfolgenden auf ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

Wann ist eine Verfolgung beharrlich?

Häufig ist unklar ab wann eine Verfolgung – also die obigen Handlungen – beharrlich ist. Gerade bei SMS oder anderen Nachrichten die unerwünscht sind, kann schon bei einer nicht all zu hohen Anzahl ein unbehagliches Gefühl eintreten.

Der OGH hat in einer Entscheidung festgehalten, dass 15 SMS pro Monat durchaus einen unerlaubten Eingriff in die Privatsphäre darstellen können. Dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen zwei Personen, die bis Anfang 2013 eine Beziehung geführt hatten, vorausgegangen. Nach Beendigung der Beziehung versendete die Ex-Freundin an ihren Ex-Freund über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren durchgehend ungefähr 15 SMS pro Monat.

Sie rief sogar die Mutter ihres Ex-Partners an, obwohl sie diese zuvor nur einmal gesehen hatte und deren Nummer sie erst über das Telefonbuch herausfinden musste. Selbst nachdem ihr Ex-Freund bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, suchte sie weiterhin den Kontakt zu ihm. In seinem Sicherungsantrag begehrte der betroffene Ex-Freund, dass seiner Ex-Partnerin die briefliche, telefonische und sonstige Kontaktaufnahme, sowie die Kontaktaufnahme über dritte Personen – wie etwa über gemeinsame Freunde oder die Familie – verboten werden solle. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht erließen eine einstweilige Verfügung im beantragten Ausmaß über den Zeitraum von einem Jahr. Die Ex-Freundin wandte sich daraufhin an den OGH, welcher sich jedoch ebenfalls der Meinung der Vorinstanzen anschloss.

In seiner Entscheidung hielt der OGH fest, dass eine unerwünschte Kontaktaufnahme als Hauptanwendungsfall des Stalkings einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann. Voraussetzung sei, dass die Kontaktaufnahme ein erhebliches Ausmaß erreiche und eine gewisse Beharrlichkeit aufweise. Es sei außerdem eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen, jenen der handelnden Person und jenen der Allgemeinheit vorzunehmen, wobei diesbezüglich insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte miteinzubeziehen seien.

Im konkreten Fall hatte der Ex-Freund zumindest zweimal ausdrücklich klargestellt, dass er keine Kontaktaufnahme mehr wünschte und die Ex-Freundin hatte zugegeben, nichts Wichtiges mitteilen zu wollen. Zusammen mit dem Umfang der Kontaktaufnahme sah der OGH die Grenze des sozial Verträglichen durch das Verhalten der Ex-Freundin gesprengt und das Recht des Ex-Freundes auf Privatsphäre dadurch verletzt.

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