Kostenersatz im Strafgerichtsverfahren
Wie allgemein bekannt ist, gibt es in Zivilverfahren Kostenersatzansprüche. Derjenige der ein Verfahren (teilweise) gewinnt bekommt einen (teilweisen) Kostenersatzanspruch gegen den Verlierer des Verfahrens. Auch im Strafverfahren kommt es im Fall eines Freispruchs zu einem teilweisen Kostenersatz durch den Bund an den zu Unrecht Angeklagten. Dieser Ersatz der Verteidigungskosten kann aber weit unter den tatsächlich angefallenen Kosten liegen. Der Kostenersatz erfolgt durch Zuspruch einer Pauschale, wobei ihr Höchstgrenzen gesetzt sind. Je nach Verteidigungsaufwand wird der Kostenersatzanspruch im Rahmen des Pauschalbetrages bemessen. Der höchste zusprechbare Pauschalbetrag beträgt EUR 10.000,00. Gerade in aufwändigen Prozessen, die mehrere Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen, ist dieser Betrag sehr schnell erschöpft. Beim Höchstbetrag der Pauschale (die in § 393a Strafprozessordnung, StPO, geregelt ist) wird danach differenziert vor welchem Gericht das Verfahren geführt wird.
- EUR 10.000,00 vor dem Geschworenengericht
- EUR 5.000,00 vor dem Schöffengericht
- EUR 3.000,00 vor dem Einzelrichter des Landesgerichts
- EUR 1.000,00 vor dem Bezirksgericht
Zwar sind EUR 10.000,00 nicht wenig Geld, doch wird dieser Betrag bei einem großen Aktenumfang und mehreren Verhandlungsterminen unter Umständen weit überschritten. Es ist nicht einzusehen, dass ein zu Unrecht Angeklagter, der in weiterer Folge einen Freispruch erwirkt, teilweise sehr hohe Kosten selbst tragen muss. Haben doch Vertreter des Staats – die Ermittlungsbehörden – Fehler begangen, die zu einem für den Freigesprochenen sehr unangenehmen Verfahren geführt haben. Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) leider entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist.
Kostenersatz im Ermittlungsverfahren
Vor dem Gerichtsverfahren findet ein Ermittlungsverfahren statt. In diesem ermitteln die Polizei und die Staatsanwaltschaft wer welche Straftat laut deren Ansicht begangen hat. Letztendlich entscheidet die Staatsanwaltschaft wer angeklagt wird. Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein hoher Verteidigungsaufwand notwendig sein. Etwa bei Einvernahmen, beim Ausarbeiten von Beweisanträgen oder durch eigene Ermittlungsmaßnahmen. Diese Kosten werden weder dann ersetzt, wenn das Ermittlungsverfahren gegen eine Person eingestellt wird, noch, wenn später ein Freispruch erfolgt. Somit können auch durch das Ermittlungsverfahren sehr hohe Kosten für einen Unschuldigen entstehen.
Absicherung durch eine Rechtschutzversicherung
Es ist möglich sich auch für Strafverfahren bei einer Rechtschutzversicherung abzusichern. Dabei ist darauf zu achten, dass auch das Ermittlungsverfahren versichert ist. Zu bedenken ist aber, dass meist betreffend die Kostenübernahme bestimmte Einschränkungen bestehen. So werden die Kosten in der Regel nicht übernommen, wenn der Versicherte wegen einer Vorsatztat schuldig gesprochen wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Der Staat spart bei zu Unrecht bei Freigesprochenen