CV-Mitgliedschaft ist kein Befangenheitsgrund
Relativ oft sind Prozessparteien mit den Richtern die über ihren Prozessstandpunkt entscheiden nicht zufrieden und befürchten, dass die Sach- und Rechtslage einseitig beurteilt wird. Im Fall, dass ein Richter tatsächlich befangen ist, kann es zu einer erfolgreichen Ablehnung kommen. Dann wird jemand anderes mit dem Fall betraut. Die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters sind aber recht streng. So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) etwa entschieden, dass die Tatsache, dass sowohl der Richter und eine Partei oder ein Zeuge Mitglieder in Verbindungen sind, welche im Österreichischen Cartellverband zusammengeschlossen sind, nicht für die Begründung einer richterlichen Befangenheit ausreicht. Laut OGH bestehe mangels konkreter Anhaltspunkte keine Gefahr, dass ein Richter die Vereinsstatuten des Cartellverbandes, welche die Mitglieder untereinander zu „redlicher Hilfsbereitschaft“ und einem „bewussten Vertrauensvorschuss“ verpflichten, über seine Berufspflichten stelle.
Es müssen daher konkrete Anhaltspunkt vorliegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
OGH 30.07.2015, 8 Ob 68/15f