Grundproblem
Wenn Freunde einander um Hilfe bitten kann natürlich auch etwas passieren:
- Beim Tragen eines Sofas wird der Fernseher hinuntergeworfen.
- Auf der Autofahrt mit Möbeln zur neuen Wohnung passiert ein Unfall.
- Etc.
In einem solchen Fall stellt sich dann die Frage wer für den Schaden aufzukommen hat, wenn ihn der Helfende verschuldet. Das zwischenmenschliche Problem in diesem Zusammenhang ist, dass der Helfende nur in der kritischen Situation ist, weil er helfen wollte. Derjenige der Hilfe in Anspruch nimmt kann aber nichts für den Schaden. Die rechtliche Frage nach der Haftung ist in diesem Fall bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) geklärt worden:
Haftung auch bei Gefälligkeiten
Wird eine Handlung aus Gefälligkeit gegenüber einer anderen Person erbracht und dabei ein Schaden verschuldet (zB wie im gegenständlichen Verfahren ein Verkehrsunfall mit einem aus Gefälligkeit gelenkten Fahrzeug), haftet die Person, welche aus Gefälligkeit gehandelt hat, für den von ihr verschuldeten Schaden. Auch eine konkludente Vereinbarung einer Haftungseinschränkung auf grobes Verschulden ist nicht anzunehmen.
OGH 9.9.2015, 2 Ob 98/15y