Unternehmer aufgepasst: Rügeobliegenheit bei mangelhafter Leistung

Weitgehend bekannt ist, dass für bewegliche Sachen eine zweijährige, für unbewegliche Sachen (Liegenschaften) eine dreijährige Gewährleistungsfrist gilt. Diese Frist beginnt jeweils mit der Übergabe der Sache an den Erwerber. Weit weniger bekannt ist die sogenannte Mängelrügeobliegenheit für Geschäfte zwischen Unternehmern. In einem solchen Fall trifft den Käufer die Obliegenheit, die entgegengenommene Ware auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel binnen angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, können Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels sowie ein Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend gemacht werden. Man spricht insofern von einer Obliegenheit, weil die Verletzung der Vorschrift selbst noch keine Auswirkungen für den Käufer hat, ihn jedoch in seinen Rechten beschränkt. Kommt zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel hervor, den der Käufer zuvor nicht entdecken konnte, muss er ebenfalls binnen angemessener Frist Anzeige beim Verkäufer machen. Eine Rügeobliegenheit besteht auch, wenn die Ware zwar nicht mangelhaft ist, jedoch überhaupt eine falsche Ware (Juristen sprechen von einem „Aliud“) oder eine falsche Menge der Ware (etwa nur eine, statt zwei Tonnen) geliefert wurden.

Eine Formpflicht für die Rüge besteht nicht; aus Beweiszwecken empfiehlt sich aber selbstverständlich Schriftlichkeit. Welche Frist für die Rüge im Einzelfall als angemessen zu betrachten ist, richtet sich nach der Art des Geschäftes: Bei Lieferung eines verhältnismäßig einfachen Produktes, wird die Rügepflicht entsprechend kürzer sein. Ist das Produkt komplexer oder der Mängel schwerer festzustellen, ist von einer längeren angemessenen Frist auszugehen. So wird hat ein Bäcker, dem verfaultes Getreide verkauft wird, eine kürzere Frist zur Rüge als ein Unternehmer, dem ein hochkompliziertes aber fehlerhaftes Computersystem geliefert wird.

2 Kommentare zu „Unternehmer aufgepasst: Rügeobliegenheit bei mangelhafter Leistung

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