Wer zur Schneeräumung und zum Streuen verpflichtet ist!

ein holzhaus mit viel schnee auf dem dach und um das haus herum

Wenn es schneit und friert werden Gehwege rasch zu einer großen Gefahr. Wer nicht aufpasst bzw. Pech hat kann sich schwer verletzen. Der Gesetzgeber hat daher recht strenge Pflichten im Zusammenhang mit der Minderung dieser Gefahr vorgesehen.

Wer ist zur Schneeräumung und zum Streuen verpflichtet?

Eigentümer von Liegenschaften haben im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr folgende Pflichten:

Entlang der Liegenschaft müssen Gehsteige und Gehwege (einschließlich vorhandener Stiegenanlagen) in einer Entfernung von max. drei Metern von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

Achtung: Darüber hinaus müssen Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern an der Straße gelegener Gebäude entfernt werden.

Kann diese Pflicht vom Zeitraum (zwischen 6 und 22 Uhr) her eingeschränkt werden?

Ja: Unter gewissen Voraussetzungen können die Behörden die Zeiten oder den Bereich für die Räum- und Streupflicht einschränken.

Kann man sich generell von diesen Pflichten befreien?

Ja: Überträgt ein Eigentümer die obigen Verpflichtungen auf jemand anderes (z.B. ein Schneeräumungsunternehmen), so gehen diese Verpflichtungen auf diesen über.

Darf man den Schnee, den man entfernen muss, auf der Straße ablagern?

Zum Ablagern von Schnee auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

Weitergehender Hinweis: Die obigen Ausführungen beziehen sich auf eine Bestimmung in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und betreffen Gehsteige und Gehwege entlang von Liegenschaften. Es gibt auch gewisse Pflichten, auf der Liegenschaft Schnee zu räumen und Eis zu beseitigen (wenn andere die Liegenschaft auch nutzen können), auf die hier nicht eingegangen wird.

Wie es bei unbebauten Liegenschaften ist, lesen Sie hier: Schneeräumung bei unbebauten Grundstücken

 

2 Kommentare zu „Wer zur Schneeräumung und zum Streuen verpflichtet ist!

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