Schneeräumung bei unbebauten Grundstücken

Ein Wald mit schneebedecktem Boden und Bäumen

Letzte Woche haben wir einen Beitrag zur Schneeräumungs- und Streupflicht gepostet. Kurz darauf wurde die Frage an uns herangetragen, wie das eigentlich mit unbebauten Liegenschaften ist. Darauf wollen wir in diesem Artikel eingehen:

Zusammenfassung der Pflichten:

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige und Gehwege innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreuen. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und auch bestreut werden.

Aber ist man zur Schneeräumung verpflichtet und muss gestreut werden, wenn das Grundstück unbebaut ist?

Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen! Das steht übrigens in § 93 StVO!

Wenn Sie den ersten Beitrag zu diesem Thema lesen möchten können Sie das hier tun: Wer zur Schneeräumung und zum Streuen verpflichtet ist!

 

2 Kommentare zu „Schneeräumung bei unbebauten Grundstücken

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s