Möchte man Ansprüche wie Schadenersatz und Schmerzengeld vor Gericht durchsetzen, so muss immer überlegt werden, wer zu klagen ist. Im hier thematisierten Fall, hat der Kläger statt dem Staat Österreich ein Unternehmen gekalgt und verlor den Prozess:
Berufs(bildungs)orientierung – Beitrieb als Organ des Bundes
Ein damals 14-jähriger Kläger nahm als Schüler einer polytechnischen Schule an einer Berufsorientierung iSd § 13 SchUG im Betrieb des Beklagten teil, verletzte sich und forderte Schadenersatz vom Betrieb. Der OGH kam zu dem Schluss, dass eine individuelle Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb mit dem Unterricht im Pflichtfach Berufsorientierung an einer Polytechnischen Schule vergleichbar ist und der Betrieb als Organ des Bundes tätig wird. Aus diesem Grund greift die Amtshaftung und der Rechtsweg direkt gegen den Betrieb ist ausgeschlossen. Da eine Eingliederung in den Arbeitsprozess während der Berufs(bildungs)orientierung nicht zulässig ist, konnte der Kläger auch keine Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag gegen den Betrieb geltend machen.OGH 18.06.2015, 1 Ob 75/15h