Den berühmten Ausspruch „Unus pro omnibus, omnes pro uno“ – oder deutsch „Einer für alle, alle für einen“ – kennen wohl die meisten aus dem Roman „Die drei Musketiere“ oder als Wahlspruch der Schweiz, doch findet er sich auch im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wieder.
In den §§ 1301, 1302 ABGB hat er nämlich im Zusammenhang mit der solidarischen Haftung von Gruppenmitgliedern als Mittäter zentrale Bedeutung. Die solidarische Haftung, also die gemeinsame Haftung mehrere Personen für eine Forderung eines Gläubigers, lässt es dem Gläubiger frei, sich auszusuchen, ob er die Erfüllung von allen, einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze verlangt.
Beispielhaft hierfür ist eine Causa, die der OGH erst Ende August 2018 entschieden hat. Nach einem Fußballspiel stürmten die Anhänger einer Mannschaft geschlossen auf Fans und einen Bus der gegnerischen Mannschaft zu. Einige von ihnen attackierten auch Personen. Dabei wurde ein eingreifender Polizist von einem der Angreifenden verletzt. Der Beklagte, der ebenfalls im Kollektiv auf die gegnerischen Fans zugestürmt ist wurde, obwohl er den Polizisten weder selbst verletzt, noch Einvernehmen über die Körperverletzung dessen vorlag, als verantwortlicher Mittäter qualifiziert. Dies aufgrund der Tatsache, dass Einvernehmen über die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen, im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung – also das Losstürmen auf die gegnerischen Fans – bestanden hat.
Man kann also davon ausgehen, dass das kollektive Losstürmen auf Anhänger des gegnerischen Fußballklubs jedenfalls dazu geeignet ist, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern und dass Verletzungen gegnerischer Fans oder eingreifender Sicherheitskräfte in einer solchen Situation wahrscheinlich oder zumindest vorhersehbar sind.
Daher ist auch die Rechtsansicht des OGH, die eine solidarische Haftung des Beklagten für die Verletzungsfolgen bejaht, nachvollziehbar.
OGH 9 Ob 52/18i
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Ein Kommentar zu „Randale nach dem Fußballspiel – Einer für alle, alle für einen?“