Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) – Auch Werke der Baukunst sind umfasst!
Werke der Baukunst und gelten als Werke der bildenden Künste und unterliegen daher dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dem Urheber sind daher die Werknutzungsrechte an Plänen, Modellen, dem Bauwerk selbst etc. vorbehalten. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme – die Freiheit des Straßenbildes!
Die Ausnahme: Freiheit des Straßenbildes
Es ist zulässig Werke der Baukunst – also Bauwerke – nach dem Bau zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nicht zulässig ist aber das Nachbauen von Werken der Baukunst.
Befürchtete Einschränkung der Panoramafreiheit durch die Europäische Union
Die Freiheit des Straßenbildes wird auch Panoramafreiheit genannt. Im Jahr 2015 gab es Bestrebungen innerhalb der EU die Panoramafreiheit auf die nicht-gewerbliche Nutzung zu beschränken. Dieses Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt.
p.S.: Bei dem oben abgebildeten Gebäude handelt es sich übrigens um die Hermesvilla im Lainzer Tiergarten. Sie wurde von Franz Joseph I seiner Frau Kaiserin Elisabeth (Sisi) geschenkt. Geplant wurde sie von Karl Freiherr von Hasenauer.