Erbrecht: Die Pflichtteilsminderung

Grundsätzliches zum Pflichtteilsrecht

Das Erbrecht ist eine äußerst komplexe Rechtsmaterie. Kompliziert sind besonders die Regelungen zum Pflichtteil. Grundsätzlich kann man den Nachlass relativ frei regeln. Etwa mit einem Testament. Es gibt jedoch Beschränkungen, wobei die wohl wichtigste Beschränkung das Pflichtteilsrecht ist. Demnach muss bestimmten gesetzlichen Erben, den Pflichtteilsberechtigten, etwas hinterlassen werden. Kommt einem Pflichtteilsberechtigten nicht zumindest Vermögen im Ausmaß des Pflichtteils zu, so gelten sie als verkürzt und hat ein Ausgleich in Geld zu erfolgen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, eingetragener Partner und Nachkommen.

Pflichtteilsminderung

In bestimmten Fällen gibt es jedoch die eingeschränkte Möglichkeit den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern. Das geht, wenn der Verfügende und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit, oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht, in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Was unter einem längeren Zeitraum zu verstehen ist, bleibt im Gesetz leider unbeantwortet. Aus den Erläuterungen – daraus ergeben sich Überlegungen und Ansichten des Gesetzgebers – zu dieser Bestimmung geht hervor, dass unter einem längeren Zeitraum zumindest 20 Jahre zu verstehen sind.

Ein bloßes Gefühl der Entfremdung reicht für die Pflichtteilsminderung nicht aus. Es kommt darauf an, ob es ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt gab oder nicht.

Fraglich ist grundsätzlich, ob der längere Zeitraum, für den das Naheverhältnis beendet sein muss, erst zum Zeitpunkt des Todes des Verfügenden bestehen muss, oder bereits im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung. Wenn der Verfügende stirbt, muss das Naheverhältnis jedenfalls bereits für einen längeren Zeitraum beendet gewesen sein. Es bestehen gute Gründe dafür anzunehmen, dass bereits bei der Anordnung der Pflichtteilsminderung eine beginnende Entfremdung zwischen dem Verfügenden / Verstorbenen und den Pflichtteilsberechtigten eingetreten gewesen sein muss. Die 20 Jahre müssen demnach aber noch nicht abgelaufen sein.

Hat der Verfügende / Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben, dann steht ihm das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zu.

Ein Kommentar zu „Erbrecht: Die Pflichtteilsminderung

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