Nur weil Drittstaatenangehörige mit Österreichern verheiraten / verpartnert sind, dürfen sie nicht jedenfalls in Österreich leben
Wenn Österreicher/innen Ehen mit Drittstaatangehörigen (Angehörige eines Staates, welcher nicht Mitglied der Europäischen Union ist) eingehen, wird häufig davon ausgegangen, dass die Ehe als Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung genügen würde. Das Eingehen der Ehe ist jedoch keine Garantie zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung; vielmehr sind auch hier gesetzliche Bestimmungen zu erfüllen bzw. können Erteilungshindernisse vorliegen.
Wann dürfen Ehegatten und eingetragene Partner von Österreichern in Österreich leben?
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Die gegenständlichen Bestimmungen sind hauptsächlich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu finden. Drittstaatsangehörige, die Angehörige (Ehepartner/Eingetragener Partner) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab der Einreise zu stellen.
Es kommt jedoch nicht nur auf die Angehörigenstellung der antragstellenden Partei an. Vielmehr sind in§ 11 NAG weitere Erteilungsvoraussetzung sowie Hindernisgründe enthalten. Diese sind zwingend einzuhalten.
Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“
Der Ehepartner/Eingetragene Partner (Drittstaatangehörige/r) des Zusammenführenden (Österreicher/in), kann eine „Aufenthaltsgenehmigung Familienangehöriger“ beantragen, doch sind auch hier die oben genannten Bestimmungen einzuhalten. Erteilungshindernisgründe nach § 11 NAG könnten etwa ein aufrechtes Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), aber auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder, wenn gegen den Fremden eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, sein.
Doch auch wenn kein Erteilungshindernisgrund vorliegt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. In der Praxis stellen sich vor allem Probleme in Bezug auf den Nachweis einer Unterkunft, einer bestehenden Krankenversicherung sowie das Kriterium des ausreichenden Unterhalts des Fremden.
Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft
Es muss seitens des Antragstellers nachgewiesen werden, dass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich besteht. Die Zusicherung des Ehepartners/Eingetragenen Partners, in welcher er seine Unterkunft zur Verfügung stellt, ist jedoch ausreichend. Beachtenswert ist jedoch auch, dass die Unterkunft für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden muss.
Krankenversicherung
Ein weiteres, in der Praxis des Öfteren auftretendes Problem ist der Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist. Probleme können vor allem dann entstehen, wenn der Antragsteller lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und sich nicht umfangreich privat versichern lässt. Der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung ist ebenfalls nicht ausreichend.
Kriterium des ausreichenden Unterhalts des Fremden
Ein relativer Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Fremde den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann. Dem Fremden soll es möglich sein – mithilfe der festen und regelmäßigen Einkünfte – eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften zu führen. Einkünfte können Geldleistungen (z.B. Sparbücher), die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, jedoch auch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit sein. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind nicht als Sozialhilfe sondern als Versicherungsleistungen zu qualifizieren und daher ebenfalls bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.
Auch weitere in § 11 NAG genannten Voraussetzungen bzw. Hindernisgründe können dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird und ist eine umfangreiche Betrachtung aller Umstände notwendig. Betroffene dürfen also nicht davon ausgehen, dass eine Heirat alleiniges Kriterium der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist.
Die TELOS Law Group empfiehlt: Wenn Sie möchten, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, die Drittstaatenangehörige sind, nach Österreich kommen, sollten die Voraussetzungen sehr genau geprüft werden. Nur dann kann die Antragstellung gut vorbereitet werden und man verhindert böse Überraschungen!