Darf man behalten was man findet?

Grundsätzliches zum Finden

Anders als zu Ostern – der Tag an dem das Behalten des Gefundenen eigentlich erlaubt ist -, haben Finder Pflichten und dürfen das was sie gefunden haben nicht einfach behalten.

Immerhin beziehen sich 9 Paragraphen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) auf das Finden. Es handelt sich um die §§ 388 bis 396 ABGB. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Fundbehörde zu übergeben und anzuzeigen. Außerdem muss die Behörde über alle Umstände informiert werden, die für die Ausforschung des jenigen notwendig sind, der die Sache verloren hat.

Aber nicht in jedem Fall ist das Gefundene der Behörde zu übergeben. Kann man sie gleich dem Verlustträger übergeben, muss die Behörde nicht einbezogen werden. Das ist relevant, wenn man den Verlustträger kennt oder leicht ausforschen kann. Etwa wenn er einen Ausweis verliert. Auch wenn der Wert des Gefundenen maximal 10 Euro beträgt muss der Fundgegenstand nicht der Behörde übergeben werden, außer es ist erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 SPG ist der Bürgermeister Fundbehörde für alle verlorenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden. Natürlich müssen aber nicht alle gefundenen Sachen dem Bürgermeister persönlich übergeben werden. Es sind nämlich jeweils zuständige Stellen eingerichtet. Die Polizei ist entgegen dem Glauben Vieler nicht zuständig.

Finderlohn und Ersatz des Aufwandes

Finden bleibt nicht unbelohnt. Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes. Der Finderlohn beträgt 10% des Werts. Übersteigt der Wert aber EUR 2000 beträgt der Finderlohn für den übersteigenden Anteil 5%. Bei unschätzbaren Sachen oder solchen mit erheblicher Bedeutung für den Verlustträger, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen. Kann der Finder die verlorene Sache nicht an sich nehmen, hat er Anspruch auf die Hälfte des Finderlohnes, wenn er die Entdeckung der Behörde anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt.

Wann es dem Finder doch gehört!

Meldet sich der Verlussträger nicht innerhalb eines Jahres, erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache.

Unerlaubtes Behalten der gefundenen Sache

Wer den Fund behaltet, begeht – von den obigen Ausnahmen abgesehen – eine Straftat.

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