Eine Kurzübersicht über letztwillige Verfügungen (Testament und sonstige letztwillige Verfügungen)

I. Gesetzliches Erbrecht

Aus dem Erbrecht ergibt sich, wer nach dem Tod einer Person (des Verstorbenen bzw. Erblassers) ihr Eigentum und andere Rechte und Pflichten übernehmen kann. Man unterscheidet insbesondere zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der sogenannten „gewillkürten“ Erbfolge. Kommt die erstgenannte Variante zur Anwendung, so ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen, wer Erbe ist. Mit gewillkürter Erbfolge ist gemeint, dass der Erblasser bestimmen kann, wer erben soll. Das können bestimmte Personen, aber auch Organisationen sein.

Die Erben erhalten das Vermögen (auch die Schulden) zu bestimmten Prozentsätzen. Kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, hängen diese Prozentsätze davon ab, in welcher familiären (nicht aber persönlichen) Beziehung die Erben zum Verstorbenen standen. Das kann zu Situationen führen, die vom Verstorbenen nicht gewünscht waren. Die familiäre Abstammung hat oft nichts mit der persönlichen Nähe zu tun. Häufig besteht mit Kindern seit Jahrzehnten kein Kontakt, dafür sieht man aber vielleicht seine Nichte wöchentlich. Entsprechend diesem Beispiel würde das Kind erben, die Nichte jedoch nicht.

II. Letztwillige Verfügung

Durch eine letztwillige Verfügung kann jeder grundsätzlich selbst bestimmen, wer erbt oder einzelne Gegenstände bekommt. Es gibt zwei unterschiedliche letztwillige Verfügungen:

  • Testament
  • Sonstige letztwillige Verfügung

Mit einem Testament wird bestimmt, wer erben soll. Sonstige letztwillige Verfügungen dienen dazu, alle anderen Anordnungen (also alles, was nicht Erbeneinsetzung ist, etwa wer eine bestimmte Uhr oder ein Bild bekommen soll) zu treffen.

III. Gefahren die von letztwilligen Verfügungen ausgehen

Den eigenen Nachlass mittels letztwilliger Verfügung zu regeln, stellt sicher, dass die eigenen Wünsche nach dem Tod berücksichtigt werden. Problematisch ist, dass es einige gesetzliche Hindernisse für letztwillige Verfügungen gibt. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Verfügung ungültig und wird nicht beachtet. Im Fall der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen sind die Erben der Gefahr von Forderungen der Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt etc. Daher empfehlen wir letztwillige Verfügungen nicht selbst zu errichten, sondern professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Die TELOS Law Group empfiehlt: Wenn sie eigenständig eine letztwillige Verfügung errichten wollen, sollten Sie sich vorab umfassend informieren. Für den Fall, dass Unklarheiten bestehen oder das Vorhaben den Nachlass zu regeln kompliziert erscheint, ist es unbedingt erforderlich professionelle Unterstützung einzuholen.

Wir unterstützen Sie gerne!

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung kann unser Beitrag zur Pflichtteilsminderung relevant sein: Erbrecht: Die Pflichtteilsminderung

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