Das Plastiksackerlverbot ist im Abfallwirtschaftsgesetz geregelt. Dort ist aber nicht vom „Plastiksackerlverbot“, sondern vom Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen die Rede.
Aber was sind Plasticksackerl / Kunststofftragetaschen eigentlich?
Ein Blick in das Gesetz hilft weiter: „Kunststofftragetaschen“: Tragetaschen mit Tragegriff oder ohne Tragegriff aber mit Griffloch aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden.
Das Gesetz beinhaltet auch eine Definition von Kunststoff. Diese ist äußerst kompliziert und daher wird an dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Wichtig ist aber, dass natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, ausgenommen sind.
Ausnahmen vom Verbot
Es gibt noch weitere Ausnahmen. So sind vom Plastiksackerlverbot folgende Plasticksackerl ausgenommen:
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind.
- Wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
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- bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
- mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
- mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.
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Verbotete Plasticksackerl/ Kunststofftragetaschen die schon vorhanden sind können noch bis Ende des Jahres noch abgegeben werden.