Die Meldungen von weiteren Infizierten und sogar noch mehr Toten häufen sich. Immer wieder ist auch die Rede davon, dass Patienten oder Personen mit einem Verdacht auf eine Infizierung in Quarantäne kommen. Wir befinden uns aktuell also in einer – zum Glück – sehr ungewöhnlichen Lage. Maßnahmen wie Quarantäne bedürfen natürlich einer rechtlichen Grundlage. Hier finden Sie nähere Informationen:
Coronavirus – Anzeigepflichtige übertragbare Krankheit
Im Epidemiegesetz 1950 sind Anzeigepflichtige Krankheiten geregelt. Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 wurde verordnet, dass auch Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.
Verordnungen auf Basis des Epidemiegesetzes
Im Epidemiegesetz sind einige Bereiche geregelt, in denen durch Verordnungen bestimmte Maßnehmen vorgesehen werden können. Das sind zum Beispiel die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen. Es wurde als Reaktion auf den Coronavirus auch schon von Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht. Darunter befindet sich insbesondere die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger (Quarantäne).
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger (Quarantäne)
Wie bereits dargelegt, kann mittels Verordnung bestimmt werden, dass Quarantäne zulässig ist. Zwar bestand die „Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen“, schon vor dem Auftreten des Coronavirus. Doch wurde sie um diesen erweitert.
Bei einer Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
Falls eine zweckentsprechende Absonderung in der Wohnung des Betroffenen nicht möglich ist, ist die Unterbringung in einer Krankenanstalt mit entsprechenden Isoliereinrichtungen oder einem anderen geeigneten Isolierraum durchzuführen. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind von einander getrennt unterzubringen.
Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr erfolgen. Bei ansteckungsverdächtigen Personen hat sich die Überwachung, beziehungsweise Absonderung in der Regel auf einen Zeitraum zu erstrecken, welcher die maximale Inkubationsfrist der betreffenden Krankheit um 24 Stunden überschreitet.
Die Absonderung besteht in der Unterbringung der Betroffenen in gesonderten Räumen.
Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.
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