Coronavirus und Flugreisen

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) sieht bei Annullierungen von Flügen, welche zu einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen führen, verpflichtende Ausgleichzahlungen von der ausführenden Fluggesellschaft an den betroffenen Fluggast vor; selbiges gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch für verspätete Flüge. Die Ausgleichzahlungen betragen – je nach Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort zwischen € 250,00 und € 600,00. Daneben normiert Art 8 leg cit bei Annullierung einen Anspruch auf Erstattung der Flugticketkosten oder alternativ auf anderweitige Beförderung zum Zielort.

Die beschriebenen Ausgleichzahlungen entfallen gemäß Art 5 Abs 3 leg cit, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehenden Reise-/Flugbeschränkungen stellt ohne Zweifel einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar.

Betroffene Fluggäste haben bei Annullierungen, welche auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, daher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sondern lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten oder alternativ auf Umbuchung auf einen anderen Flug.

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