Bereits seit letzter Woche soll in Supermärkten ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Grundlage ist ein Erlass des Bundesministerieums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).
Neue Pflichten
Ab dem 14.04.2020 gelten neue Pflichten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen:
- Grundsätzlich ist weiterhin das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Es gibt aber die in § 2 Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorgesehenen Ausnahmen (die Ausnahmen werden am Ende aufgezählt). Die Ausnahmen gelten nur, wenn Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden einen Mund-Nasen-Schutz (eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion) tragen.
- Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
- Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
Die Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen, Banken, Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ- und Fahrradwerkstätten, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte, Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen. Das Betretungsverbot gilt auch nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen (Stand 14.04.2020).
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