In den letzten Wochen wurden einige Maßnahmen geschaffen, um österreichische Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unter Druck geraten. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz erbringt die „ABBAG — Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ Dienstleistungen und ergeift finanzielle Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen. Diese Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen müssen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sein. Unternehmen, die finanzielle Maßnahmen in Anspruch nehmen möchten, müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Betreffend die Gewährung von finanziellen Maßnahmen hat der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen.
Eine solche Verordnung wurde bereits erlassen. Sie ist am 09.04.2020 in Kraft getreten und sieht vor, dass im Fall der Inanspruchnahme von Direktkrediten und Garantien die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten sind. Vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 existiert ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot. Für die verbleibende Laufzeit dieser Maßnahmen ist eine maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik vorzunehmen. Darüber hinaus dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden. Die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität darf nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien und zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.