Der Oberste Gerichtshof hatte im Jahr 2015 folgenden Sachverhalt zu beurteilen. Eine Arbeitgeberin kündigte ihrer Mitarbeiterin über den Nachrichtendienst „WhatsApp“, indem sie ihr eine Fotografie des Kündigungsschreibens übermittelte. Knackpunkt der Rechtsfrage war, ob damit dem, im Kollektivvertrag normiertem, Schriftformgebot entsprochen wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte dies, da ein Foto nicht jene Zwecke (Überprüfungs- und Beweisfunktion) sicherstellen kann, welche mit einem Schriftformgebot verfolgt werden. Erhält der Empfänger einer Kündigung keinen Ausdruck der Kündigung in die Hand und kann er auch nicht leicht den Ausdruck vom Foto des Dokuments bewerkstelligen und sich damit selbst ein physisches Schriftstück herstellen, ist auch nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem auf dem Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) ersichtlichen Foto des Schriftstücks den Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann.
OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i