Coronavirus / COVID-19: Aktuelles zu den Betretungsverboten

Grundlagen für Betretungsverbote

Die Betretungsverbote basieren auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz und zwar auf dessen §§ 1 und 2. In § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ist die Grundlage für Betretungsverbote für Betriebsstätten und in § 2 ist die Grundlage für Verbote des Betretens bestimmter Orte geregelt.

Nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz kann der Gesundheitsminister durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte (im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) untersagen. Von dieser Verordnungsmöglichkeit wurde mit der „Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus kann der Gesundheitsminister aufgrund § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Von dieser Verordnungsmöglichkeit wurde mit der „Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes“ Gebrauch gemacht. Hinweis: Gem. § 2 Z 2 und 3 COVID-19-Maßnahmengesetz können auch Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehören solche Verordnungen erlassen, in diesem Beitrag wird aber nur auf die des Gesundheitsministers eingegangen.

Betetungsverbote bestimmter Betriebsstätten – Stand 28.04.2020

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen betreffend bestimmte Betriebe, wie Supermärkte, Apotheken etc. Diese Ausnahmen werden am Ende des Beitrags aufgelistet.

Sonstige Betriebsstätten des Handels

Das Betretungsverbot gilt auch nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.

Voraussetzungen

Die Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten unter den Voraussetzungen, dass Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden (außer Kinder unter sechs Jahren) einen Mund-Nasen-Schutz tragen und, dass ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. In sonstigen Betriebsstätten des Handels muss sichergestellt sein, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Betriebsstätten für Dienstleistungen

Eine besondere Ausnahme für Betriebsstätten an denen Dienstleistungen angeboten werden gilt – anders als die obige für sonstige Betriebsstätten des Handels – nicht. Das Betretungsverbot gilt nur für die am Ende des Beitrags aufgezählten Betriebsstätten nicht.

Betetungsverbote bestimmter Orte – Stand 28.04.2020

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. Es gibt aber folgende Ausnahmen:

– Betretungen die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind.
– Betretungen die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen.
– Betretungen die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein.
– Betretungen zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
– Betretungen die für berufliche Zwecke erforderlich sind, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
– Betretungen zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten.
– Wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Gastgewerbe

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist – mit wenigen Ausnahmen – untersagt.

Massenbeförderungsmittel

Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei ein Mund-Nasen-Schutz (außer von Kindern unter sechs Jahren) getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.

Fahrgemeinschaften

Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei ein Mund-Nasen-Schutz (außer von Kindern unter sechs Jahren) getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Ausblick

Beide Verordnungen treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

Vom Betretungsverbot betreffend Betriebsstätten ausgenommen sind öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen, Banken, Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ- und Fahrradwerkstätten, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte, Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen, Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten.


Vielleicht interessieren Sie auch die Beiträge
Coronavirus / COVID-19: Neue Mund-Nasen-Schutz Vorschriften ab dem 14.04.2020,
Der Coronavirus und Miete,
Quarantäne wegen Coroanavirus,
Coronavirus Österreich – Veranstaltungen werden abgesagt,
Der Corona-Virus: Rechtliche Folgen,
Unternehmer die auf Online-Handel umsteigen aufgepasst,
Coronavirus und Flugreisen,
Coronavirus / COVID-19 – Ich habe eine Verwaltungsstrafe bekommen und
Coronavirus und Arbeiten.

.

3 Kommentare zu „Coronavirus / COVID-19: Aktuelles zu den Betretungsverboten

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s