Coronavirus / COVID-19: Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen

Grundsätzlich hätten die Betroffenen von Veranstaltungsabsagen einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise. Am 28.04. wurde aber eine Gutscheinlösung beschlossen.

Das Gesetz heißt Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG). Es wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist daher noch nicht in Kraft. Dies wird aber demnächst erfolgen. Außerdem wird das Gesetz rückwirkend für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden sein. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt das Gesetz außer Kraft.

Die Veranstalter haben folgende Möglichkeiten, um Gutscheine herzugeben anstatt die Preise rückzuerstatten:

Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 70 Euro, nicht aber jenen von 250 Euro übersteigt, kann sich der Veranstalter nur bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien. Den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen.

Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von 250 Euro übersteigt, hat der Veranstalter oder Betreiber dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien.

Erwerber von hochpreisigen Tickets sind damit schlechtergestellt als jene von niedrigpreisigen. Es können recht hohe Beträge gegen Übergabe eines Gutscheines einbehalten werden.

Erwerber von Abonnements können anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.

Werden Gutscheine nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so kann der Inhaber der Gutscheine vom Veranstalter oder Betreiber verlangen, dass der Wert zurückbezahlt wird. Es besteht aber natürlich die Gefahr, dass der Veranstalter oder Betreiber bis dahin Zahlungsunfähig wird.

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden wenn Veranstalter des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde oder aber ein Rechtsträger ist, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht oder für den der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet oder den Abgang trägt.

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