Coronavirus / COVID-19: Mieten können nicht eingeklagt werden und weitere Mieterschutz-Bestimmungen

Ende April bedeutet, dass wir uns kurz vor der Fälligkeit der Mai-Mieten befinden. Der Coronavirus und die seinetwegen geroffenen Maßnahmen haben dazu geführt, dass sich viele die Mieten derzeit nicht leisten können.

Zum Schutz von Wohnungsmietern wurden vom Gesetzgeber Schutzbestimmungen erlassen.

Ausschluss der Kündigung wegen Mietzinsrückständen

Zahlt der Mieter einer Wohnung die Miete, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht ganz, kann der Mietvertrag wegen dieses Zahlungsrückstandes nicht gekündigt oder nach § 1118 ABGB aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsrückstand daraus resultiert, dass der Mieter als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 kann diese Miete weder eingeklagt, noch aus der Kaution abgedeckt werden.

Miete wenn möglich zahlen

Diese neue gesetzliche Bestimmung darf nicht als Freibrief gesehen werden die Miete nicht zu zahlen. Die Beschränkungen gelten – wie dargelegt -, nur dann wenn der Mieter als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt der Mieter nicht in den Genuss dieses Mieterschutzes. Im Zweifel ist es daher besser die Miete zu bezahlen, wenn es sich doch irgendwie ausgeht.

Aufschiebung von Räumungsexekutionen

Außerdem sind Räumungsexekutionen auf Antrag des Verpflichteten aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Räumung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich ist. Das RäumungsVerfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, aufgehoben wurden, oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Aufschiebung nicht mehr gegeben sind.

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