Schmerzengeld wegen Belästigung

Eine Frau wurde von ihrem Nachbarn wiederholt belästigt, indem dieser sie länger als ein Jahr mehrmals wöchentlich aufsuchte, ihr auf der Straße hinterherging, sie filmte, fotografierte und ihr einmal eine geschlechtliche Handlung an seinem Körper demonstrierte. Der Nachbar wurde vom Strafgericht wegen beharrlicher Verfolgung und sexueller Belästigung verurteilt. Die Frau forderte daraufhin € 15.500 Schmerzengeld. Das Erstgericht sprach ihr € 3.000 zu, das Gericht zweiter Instanz erhöhte den Betrag auf € 5.000. Maßgeblich für die Erhöhung des Schmerzengeldes war die Überlegung, dass der Frau nicht nur Schadenersatz aufgrund der Verletzung ihrer Privatsphäre nach § 1328a ABGB gebühre, sondern darüber hinaus auch noch wegen Verletzung ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung nach § 1328 ABGB. Der OGH erachtete die Revision des Nachbarn gegen das zweitinstanzliche Urteil als unzulässig, weil die Globalbemessung des Zweitgerichts zutreffend sei. Globalbemessung bedeutet, dass die Höhe des Schmerzengeldes mithilfe einer Gesamtbetrachtung des Geschehens vorgenommen wird, ohne auf die einzelnen Vorfälle abzustellen. Die Frage, ob Schadenersatz wegen Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung auch bei sexueller Belästigung gewährt wird, blieb ungeklärt.

OGH 8 Ob 129/15a

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