Digital Services Act: Die EU-Verordnung im Grobüberblick

Beim Digital Services Act (kurz: DSA) handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union, die am 16.11.2022 in Kraft getreten ist; der überwiegende Teil der Bestimmungen ist jedoch erst ab 17.02.2024 anwendbar. Gemeinsam mit dem Digital Markets Act (kurz: DMA) bildet der DSA künftig eine wichtige Rechtsgrundlage für digitale Dienste in der EU. Ziel der Verordnung ist insbesondere ein besserer Schutz von Verbraucher:innen im Internet, die Bekämpfung illegaler Inhalte, die Schaffung eines sicheren, berechenbaren und vertrauenswürdigen Umfeldes für Online-Plattformen sowie die Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts für digitale Vermittlungsdienste und dessen Verbesserung. Einige Eckpunkte der Verordnung werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt:

Für wen gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt für sogenannte Vermittlungsdienste, die in der EU angeboten werden; der Niederlassungsort des Diensteanbieters ist dabei unerheblich. Als Vermittlungsdienste gelten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung und Speicherung der von Nutzer:innen bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz, unabhängig davon, ob es sich um eine „reine Durchleitung“, eine „Caching“-Leistung oder einen „Hosting“-Dienst handelt. Erfasst sind somit insbesondere Internetzugangsdienste, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze und Suchmaschinen.

Rechtswidrige Online-Inhalte

Nach dem DSA trifft Anbieter von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Inhalte hindeuten. Anbieter müssen jedoch tätig werden, sobald sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalte erlangen. In diesem Zusammenhang besteht für Hosting-Provider (einschließlich Online-Plattformen) die Verpflichtung, ein internes Melde- und Abhilfeverfahren zu implementieren, sodass rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Die Diensteanbieter müssen derartige Meldungen dann zeitnah prüfen und rechtswidrige Inhalte entfernen.

Weitere Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste

Der DSA enthält zudem diverse weitere Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste, die jedoch nach Art und Größe der Dienste abgestuft sind. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören – je nach Art und Größe des Dienstes – beispielsweise die Veröffentlichung von Transparenzberichten, die Angabe von Kontaktadressen für Nutzer:innen und Behörden, das Verbot von manipulativen Designelementen („Dark Patterns“), die Kennzeichnungspflichtig von Online-Werbung sowie Maßnahmen zum Schutz minderjähriger Nutzer:innen. Die umfangreichsten und strengsten Pflichten gelten in diesem Zusammenhang für besonders große Online-Plattformen und Suchmaschinen, nämlich solche, die zumindest 45 Millionen monatlich aktive Nutzer:innen innerhalb der EU haben.

Sanktionen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des DSA sind Bußgelder bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zu fünf Prozent des Tagesumsatzes vorgesehen.

Der Volltext des DSA (deutsche Fassung) ist unter dem nachstehenden Link abrufbar:https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2065&from=EN

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