Artikel 13 und der Uploadfilter

Artikel 13

Medienberichte der letzten Tage und Wochen

In letzter Zeit war in den Medien häufig von Artikel 13 und dem Uploadfilter die Rede. Erst von Protesten in vielen Städten und gestern im Zusammenhang mit einer Abstimmung im EU-Parlament. Aber was ist Artikel 13 überhaupt, Artikel 13 wovon denn?

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Es handelt sich bei Artikel 13 bzw. dem Uploadfilter um einen Teil eines EU-Richtlinien-Vorschlags zum Urheberrecht. Genauer gesagt um den „Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“. Insgesamt hat der Vorschlag über 20 Artikel, wobei Art. 13 besonders umstritten und heftig diskutiert ist.

Der Artikel trägt die etwas sperrige Überschrift „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen“. Es sollen also kurz gesagt Dienste wie insbesondere YouTube, die große Mengen hochgeladener Werke wie Videos und Fotos speichern, in die Pflicht genommen werden.

Der Uploadfilter

Die Dienste müssen sicherstellen, dass die Rechte der Rechteinhaber (insb. Urheber), der hochgeladenen Werke nicht verletzt werden. Im Richtlinienvorschlag wird festgehalten, dass dafür beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken (also Uploadfilter) verwendet werde,n die geeignet und angemessen sein müssen.

Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Warum ist in Zusammenhang mit Artikel 13 plötzlich von Artikel 17 die Rede?

Artikel 13 wurde jetzt eigentlich in Artikel 17 umnummeriert. Daher muss ab nun eigentlich von Artikel 17 gesprochen werden.

Gilt Artikel 13 bzw. Artikel 17 schon?

Nein. Nach der Abstimmung des Parlaments muss noch der Ministerrat für die Richtlinie stimmen. Dann haben die Mitgliedstaaten Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Erst wenn das geschieht, sind die nationalen Umsetzungsbestimmungen anwendbar.

Der Wortlaut von Artikel 13 bzw. Artikel 17:

„Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

  1. Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegensände Bericht erstatten.
  2. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
  3. Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.“

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