Selbständigkeit als Nebenbeschäftigung

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Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer neben ihrer unselbständigen Beschäftigung auch selbständige Tätigkeiten ausüben. In diesem Zusammenhang gibt es eine Vielzahl von Rechtsvorschriften – insbesondere aus dem Arbeits‑, Sozial-, Gewerbe- und Steuerrecht –, die jedenfalls zu beachten sind.

Vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Nebenbeschäftigung neben dem unselbständigen Arbeitsverhältnis sollte zunächst der bestehende Dienstvertrag geprüft werden, um sicherzugehen, dass die parallele Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem Dienstvertrag und dem bestehenden Dienstverhältnis vereinbar ist; vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote sind möglich. Der Dienstvertrag kann Arbeitnehmern außerdem gewisse Pflichten – wie beispielsweise eine Meldepflicht an den Arbeitgeber – auferlegen oder bestimmte Erfordernisse bei der zusätzlichen Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung – denkbar wäre das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitgebers – festlegen. Auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann es notwendig sein die Zustimmung des Arbeitgebers für eine Nebenbeschäftigung einzuholen.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist bei selbständigen Nebenbeschäftigungen zu beachten, dass bei Überschreitung gewisser Einkommensgrenzen eine Steuererklärungspflicht besteht. Arbeitnehmer, die nebenbei auch selbständig tätig sind, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das gesamte Jahreseinkommen (einschließlich der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus der unselbständigen Beschäftigung) € 12.000,00 und die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit jährlich € 730,00 übersteigen. Wird nur eine der beiden Betragsgrenzen überschritten, besteht grundsätzlich keine Steuererklärungspflicht – Einnahmen aus selbständiger Arbeit, die neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit erzielt werden und jährlich höchstens € 730,00 betragen, begründen daher keine Steuerpflicht.

Zu beachten ist außerdem, dass Leistungen aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Eine sogenannte unechte Steuerbefreiung kommt jedoch dann zur Anwendung, wenn die jährlichen Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit € 30.000,00 nicht übersteigen – in einem solchen Fall entfällt jedoch gleichzeitig auch die Vorsteuerabzugsberechtigung.

Ein weiterer Aspekt, der berücksichtigt werden muss, ist, dass es für die Ausübung der in der Gewerbeordnung genannten selbständigen Tätigkeiten vorab einer Gewerbeberechtigung bedarf. Unabhängig von der Gewerbeberechtigung ist die Eröffnung des Betriebes innerhalb eines Monates ab Beginn der selbständigen betrieblichen Tätigkeit jedenfalls dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Sozialversicherungsrechtlich muss berücksichtigt werden, dass die gleichzeitige Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit die Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen nach sich zieht – konkret nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Im Allgemeinen sind Personen, die sowohl unselbständig als auch selbständig tätig sind, mehrfach beitragspflichtig – die Sozialversicherungsbeiträge sind einerseits für die unselbständige und andererseits für die selbständige Tätigkeit zu entrichten. Während in der Unfallversicherung eine solche mehrfache Beitragspflicht uneingeschränkt besteht, ist in der Kranken- und Pensionsversicherung eine Durchbrechung – wiederum anknüpfend an bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzbeträge – möglich.

Sofern die jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit (dabei handelt es sich vereinfacht dargestellt um die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben) die jährliche Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2018 sind das € 5.256,60) nicht übersteigt und der jährliche Umsatz höchstens € 30.000,00 beträgt, kann bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Antrag auf Ausnahme von der Versicherungspflicht gestellt werden. In diesem Antrag ist glaubhaft darzustellen, dass die beschriebenen Grenzen nicht überschritten werden. Zu beachten ist diesbezüglich, dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht ausschließlich auf Antrag und nicht von Amts wegen erfolgt. Die Pflichtversicherung aus der unselbständigen Tätigkeit nach dem ASVG bleibt davon unberührt.

2 Kommentare zu „Selbständigkeit als Nebenbeschäftigung

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