Verschlechterungsverbot bei Bekämpfung von Bescheiden der PVA

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Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt ein Verschlechterungsverbot. Bescheide mit denen Anträge (z.B. auf Berufsunfähigkeitspension) abgewiesen werden, können mit einer Klage bekämpft werden. Auch ein Bescheid, mit dem durch die Pensionsversicherungsanstalt entschieden wird, dass ein Versicherter vorübergehend invalid oder berufsunfähig ist und Rehabilitationsgeld zugesprochen wird, kann durch eine Klage angefochten werden, um dauerhaft Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu bekommen. Ergibt das Gerichtsverfahren, dass weder eine dauerhafte, noch eine vorübergehende (von der die Pensionsversicherungsanstalt ausgegangen ist) Berufsunfähigkeit oder Invalidität besteht, so ist eine Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension nicht zuzusprechen. Dennoch gilt der Anspruch auf Rehabilitationsgeld, als durch die Pensionsversicherungsanstalt unwiderruflich anerkannt. Das Gericht hat somit zumindest die mit dem Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen.

Dieses Verschlechterungsverbot ist in § 71 Abs. 2 ASGG geregelt. Nach Abs. 3 gilt, dass das Verschlechterungsverbot aber nicht, wenn sich die „Verhältnisse“ während des Verfahrens ändern und ein neuer Bescheid erlassen wird. Mit Änderung der Verhältnisse sind Sachverhaltsänderungen gemeint und nicht die Aufklärung von Fehleinschätzungen durch die PVA. Tritt also nach Erlassung des mit der Klage bekämpften Bescheids eine Besserung des Gesundheitszustandes ein, könnte ein neuer Bescheid erlassen werden, welcher vom Verschlechterungsverbot nicht umfasst ist.

Siehe auch die Entscheidung: OGH 02.09.2015, 10 ObS 50/15y

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