Seit einiger Zeit gibt es Verbote mit denen es untersagt wird, dass sich Personen verkleiden bzw. verschleiern. Das Verschleierungsverbot und das Vermummungsverbot. Das Verschleierungsverbot wird umgangssprachlich auch Burkaverbot genannt.
Verschleierungsverbot (Burkaverbot)
Mit dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) sollen die Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich gefördert werden. Nach diesem Gesetz ist es verboten an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise zu verhüllen oder zu verbergen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Wer dies dennoch tut ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 150,00 zu bestrafen.
Ausnahmen
In den folgenden Fällen liegt im Fall einer Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot vor:
- Verhüllung oder Verbergung sind gesetzlich vorgesehen.
- Sie erfolgen im Rahmen
- künstlerischer,
- kultureller oder
- traditioneller Veranstaltungen.
- Sie erfolgen im Rahmen der Sportausübung.
- Sie haben gesundheitliche oder berufliche Gründe.
Vermummungsverbot
Das Vermummungsverbot betrifft Vesammlungen und ist im Versammlungsgesetz geregelt. Personen die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern, dürfen nicht an Versammlungen teilnehmen. Es ist bei der Teilnahme an Versammlungen auch untersagt Gegenstände mit sich zu führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. Verstöße werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft (im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).
Fazit
Das Vermummungsverbot betrifft ausschließlich Versammlungen und ist somit weder für das Verkleiden im Fasching noch zu Halloween relevant. Zwar wird mit dem Verschleierungsverbot außerhalb von Versammlungen das Verhüllung oder Verbergen der Gesichtszüge untersagt, aufgrund der Ausnahmen ist es aber zulässig sich zu Fasching oder Halloween zu verkleiden.
Auch dieser Beitrag könnte Sie interessieren: Fasching in der Arbeit – ob man sich verkleiden darf!
Ein Kommentar zu „Verkleiden zu Fasching oder Halloween vs. Verschleierungsverbot sowie Vermummungsverbot“